Deutschland:
 
Streupflicht auf Straßen und Wegen
     
 

Fast alle Gemeinde und Städte geben dem Hausbesitzer vor, wann sie die Wege an ihrem Haus von Schnee oder Glatteis befreien müssen.

Bei anhaltenden Schneefällen besteht allerdings nur eingeschränkte Streupflicht. Es muß dann nicht fortdauernd gestreut oder geschippt werden. Spätestens 15-30 Minuten nach dem Ende des Schneefalls sollte dann aber die Räumung beginnen.

Auch für die Stadt oder Gemeinde besteht eine Streupflicht. Immer mehr städtische und private Unternehmen bieten den Räumservice auch für private Straßen und Wege an.

Allerdings muß nicht alles geräumt werden. Es reicht z.B. auf dem Privatgrundstück den wichtigsten Zugang zum Haus zu räumen. Alles andere muß nicht geräumt werden. Ebenso muß die Gemeinde auch nicht die gesamte Straßenfläche oder alle Wege räumen.

Eine Frau hatte in einem Fall auf dem Weg zu einem Müllcontainer über eine verschneite Straße einen Unfall. Vor Gericht mußte die Gemeinde die Kosten des Unfalls und das Schmerzensgeld nicht übernehmen, da der Weg vom Haus zum Müllcontainer keinen ständigen Fußgängerverkehr erzeugt, so daß hier von der Gemeinde nicht geräumt werden muß (Thüringer Oberlandesgericht: Az.: 3 U 524/01). Die Frau hätte die Müllentsorgung auch auf bessere Witterungsverhältnisse verschieben können, so daß sie sich selber der Gefahr ausgesetzt hatte. Es war ein Verschulden gegen sich selbst.

 

Die Texte rund um die Wettergefahren auf den Straßen in Deutschland gibt es als Broschüre zu bestellen.